Allgemeine Geschäftsbedingungen - On Air / Online
der Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG, nachstehend FFH MEDIENGRUPPE genannt.
1. Geltungsbereich
a.) Alle Aufträge an die FFH MEDIENGRUPPE und Leistungen der FFH MEDIENGRUPPE erfolgen, sofern keine individuelle Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der FFH MEDIENGRUPPE vorliegt, ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt in Textform mitgeteilten gültigen Fassung. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b.) Werbeauftrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der FFH MEDIENGRUPPE über die Sendung von Werbespots bzw. die Platzierung eines Online-Werbemittels eines Werbungtreibenden auf Grundlage in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste der FFH MEDIENGRUPPE. Diese sowie die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit ihrem gesamten Inhalt Bestandteil des zu schließenden Vertrages zwischen den Parteien.
c.) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von der FFH MEDIENGRUPPE ausdrücklich in Textform anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch die FFH MEDIENGRUPPE bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen des Auftraggebers.
2. Angebot und Vertragsschluss
a.) Angebote der FFH MEDIENGRUPPE erfolgen freibleibend, d.h. sie stellen lediglich die Aufforderung an den Auftraggeber dar, eine Bestellung aufzugeben. Der Vertrag kommt sodann mit Beauftragung durch den Auftraggeber in Textform per Email oder Brief an die FFH MEDIENGRUPPE und Annahme der Bestellung des Auftraggebers durch die FFH MEDIENGRUPPE in Textform mittels Email oder Brief zustande, auch wenn die Platzierung der Werbung noch nicht festgelegt wurde (Auftragsbestätigung). Die Auftragsbestätigung enthält Angaben über den Auftraggeber, den Werbungtreibenden, das Buchungsvolumen, die Spotlänge sowie in der Regel die Platzierung des Spots bzw. des Online-Werbemittels. Die Platzierung der Werbung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber vorgenommen, ansonsten nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers durch die FFH MEDIENGRUPPE. Konkurrenzausschluss kann in keinem Fall wirksam vereinbart werden. Verbundwerbung bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung durch die FFH MEDIENGRUPPE.
b.) Im Fall einer Buchung über ein automatisiertes Buchungstool oder über einen anderen Web-Service, an den der Auftraggeber und die FFH MEDIENGRUPPE angeschlossen sind, gilt abweichend Folgendes: Mit dem Betätigen des Buttons „Hiermit erteilen Sie einen rechtsverbindlichen Auftrag“ gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Werbeauftrags ab.
Die Annahme des Auftrags erfolgt durch eine Auftragsbestätigung nach Ziffer 2. a.) durch die FFH MEDIENGRUPPE.
3. Sendezeiten und Programmänderungen
a.) Die vereinbarte Sendezeit wird nach Möglichkeit eingehalten, wobei jedoch eine Gewähr für die Ausstrahlung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Werbestunde oder in bestimmter Reihenfolge innerhalb eines Werbeblockes nicht gegeben wird. Etwas anderes gilt nur, wenn dies in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurde.
b.) Fällt ein Sendetermin aus programmlichen Gründen, wegen technischer Störung, höherer Gewalt oder sonstigen vom Sender nicht zu vertretender Umstände aus, so wird die Werbesendung im Rahmen der programmlichen Möglichkeiten und in einer für die Parteien zumutbaren Weise entweder vorverlegt oder nachgeholt. Der Auftraggeber wird unverzüglich darüber unterrichtet, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung innerhalb derselben Werbestunde.
4. Rücktrittsmöglichkeit
Mit der Auftragsbestätigung gemäß Ziffer 2 wird der Werbeauftrag als Festauftrag angenommen. Der Auftraggeber kann aber in Schriftform bis zu 4 Wochen vor dem ersten Verbreitungstermin von dem erteilten Auftrag kostenfrei ganz oder teilweise zurücktreten oder Werbezeiträume verschieben. Danach ist eine kostenfreie Stornierung/Verschiebung nur mit Zustimmung der FFH MEDIENGRUPPE zulässig.
5. Zurückweisung von Werbefunkaufträgen
Die FFH MEDIENGRUPPE behält sich das Recht vor, Werbeaufträge oder auch einzelne Werbemittel abzulehnen, insbesondere durch die Bindung an Staatsverträge mit Auswirkung auf Medienunternehmen, in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt insbesondere, wenn Werbung
- gegen rechtliche Bestimmungen verstößt,
- die Menschenwürde verletzt,
- diskriminiert aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung,
- den Verbraucher irreführt oder Verbraucherinteressen schadet,
- Verhalten fördert, das die Gesundheit, Sicherheit oder in einem hohen Maß die Umwelt gefährdet,
- politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist
- oder mit den Grundsätzen der FFH MEDIENGRUPPE nicht vereinbar ist.
- Darüber hinaus kann die FFH MEDIENGRUPPE Werbeaufträge, wie auch einzelne Werbemittel, ablehnen, wenn die Ausführung des Auftrags ihren berechtigten Interessen entgegensteht. Der Auftraggeber wird über die Entscheidung der Nichtverbreitung unverzüglich in Textform in Kenntnis gesetzt. Ist der abgelehnte Auftrag bereits bezahlt, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der hierfür gezahlten Beträge. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
6. Presse-, wettbewerbs- und urheberrechtliche Verantwortung des Auftraggebers
a.) Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Werbemittel im Rundfunk bzw. Online erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte abgelöst hat und stellt die FFH MEDIENGRUPPE diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung frei, sofern die FFH MEDIENGRUPPE hier kein eigenes Verschulden trifft.
b.) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Werbemittel, insbesondere in presse-, urheber- und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, allein, sofern die FFH MEDIENGRUPPE hier kein eigenes Verschulden trifft.
c.) Der Auftraggeber stellt die FFH MEDIENGRUPPE von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Verbreitung des Werbemittels geltend gemacht werden, frei, sofern die FFH MEDIENGRUPPE hier kein eigenes Verschulden trifft. Der Auftraggeber übernimmt ferner die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme sowie etwaige weitere durch die FFH MEDIENGRUPPE zu tragenden Verfahrenskosten, welche aus der Abwehr von Ansprüchen Dritter durch die Verbreitung der Werbemittel resultieren.
7. Werbemittel
a.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Werbemittel fristgerecht auf seine Gefahr zu liefern. Die FFH MEDIENGRUPPE kann den Auftrag ablehnen, wenn die Verbreitung wegen der technischen Qualität des Werbemittels unzumutbar oder nicht möglich ist. Wenn Werbemittel nicht oder falsch zum Einsatz kommen, weil Werbemittel nicht, verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, ist der vereinbarte Preis an die FFH MEDIENGRUPPE dennoch zu vergüten.
b.) Dem Auftraggeber stehen in dem unter Ziffer 7. a.) bezeichneten Fall keine Ersatzansprüche zu.
c.) Die FFH MEDIENGRUPPE sichert zu, den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen in Textform zu benachrichtigen, wenn Werbemittel unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen.
8. Aufbewahrungspflicht
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen, Tonträgern und sonstigen Speichermedien endet für die FFH MEDIENGRUPPE mit der Übertragung der angelieferten Werbemittel auf FFH MEDIENGRUPPE eigene Speichermedien. Sollte ein Werbemittel für einen Werbeauftrag mehr als ein Jahr nicht zum Einsatz kommen, ist die FFH MEDIENGRUPPE berechtigt, das Werbemittel zu löschen oder in geeigneter Weise zu entsorgen.
9. Gewährleistung
a.) Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und der FFH MEDIENGRUPPE etwaige Beanstandungen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche aufgrund dieses Mangels für die Kampagne.
b.) Der Auftraggeber hat ferner die ihm durch die FFH MEDIENGRUPPE übermittelte Auftragsbestätigung (vgl. Ziffer 2.) unverzüglich nach Erhalt und unter Berücksichtigung des vorangegangenen Angebots des Auftraggebers auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen und der FFH MEDIENGRUPPE etwaige Beanstandungen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen ebenfalls unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
c.) Bei nicht vertragsgemäßer Verbreitung, die den Zweck der Werbebotschaft erheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzleistung. Kann mit einer Ersatzleistung der Zweck der Werbebotschaft nicht mehr erreicht werden, so wird dem Auftraggeber, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, der Wert dieser Werbesendung, -bzw. Online-Platzierung gutgeschrieben. Eine nicht vertragsgemäße Ausstrahlung liegt z.B. vor, wenn mehr als 10% der technischen Reichweite nicht erreicht wurde oder eine Ausstrahlung in verminderter Qualität erfolgte.
d.) Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
e.) Gewährleistungsrechte verjähren abweichend von den gesetzlichen Regelungen für alle Auftraggeber, die nicht Verbraucher sind, nach 12 Monaten.
10. Haftung
a.) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die FFH MEDIENGRUPPE bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
b.) Auf Schadensersatz haftet die FFH MEDIENGRUPPE – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die FFH MEDIENGRUPPE, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c.) Die sich aus Abs. b.) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die FFH MEDIENGRUPPE nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
d.) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn die FFH MEDIENGRUPPE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Rechnungsstellung / Zahlungen / Preisänderungen
a.) Die Berechnung von Werbeaufträgen erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Preisliste. Alle aufgeführten Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b.) Werbeaufträge werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Sofern zwischen Rechnungsstellung und dem Tag der ersten Verbreitung ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen verbleibt, so sind die Forderungen drei Tage vor der ersten Verbreitung des Werbemittels zur Zahlung fällig.
c.) Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 9 Prozentpunkte p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, sofern nicht die FFH MEDIENGRUPPE einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden erleidet.
d.) Bei Zahlungsverzug ist die FFH MEDIENGRUPPE berechtigt, die Durchführung des Auftrages bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen oder zu stoppen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann.
e.) Bei Zahlungseingang auf ein Konto der FFH MEDIENGRUPPE innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Bei erteiltem SEPA-Basismandat zieht die FFH MEDIENGRUPPE 14 Tage nach Rechnungsdatum den fälligen Betrag ein. Unsere Gläubiger-ID lautet: DE21ZZZ00000673644. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Forderungen der FFH MEDIENGRUPPE gegen den jeweiligen Kunden beglichen sind.
f.) Änderungen der Preislisten sind jederzeit möglich. Preisänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber bekannt gegeben. Für vereinbarte und bestätigte Werbeaufträge kann der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs von noch nicht ausgeführten Auftragsteilen zurücktreten. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform gegenüber der FFH MEDIENGRUPPE ausgeübt werden.
g.) Werbeagenturen, die in eigenem Namen handeln, erhalten, sofern sie ihren Auftraggeber werblich beraten, eine Agenturvergütung (AE-Provision) in Höhe von 15% auf die Netto-Rechnungsbeträge. Ausnahme sind Off-Air Tools und Produktionen. Aufträge von Werbeagenturen werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende namentlich bekannt ist. Werbeagenturen sind verpflichtet, für die Bezahlung des Auftrags einzustehen und übernehmen das volle Risiko eines eventuellen Forderungsausfalls gegenüber dem Endkunden. Auf Nachfrage der FFH MEDIENGRUPPE ist ein schriftlicher Agenturnachweis (Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung) vorzulegen.
12. Vertraulichkeit
Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese in Textform als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertragliche Vereinbarungen.
13. Datenschutzinformationen
Die FFH MEDIENGRUPPE weist unter dem Link https://www.ffh-mediengruppe.de/tp-wk auf deren Datenschutzschutzinformationen hin.
14. Sonstiges
a.) Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag einschließlich Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses ist ebenfalls nur schriftlich wirksam.
b.) Bei Verträgen mit Kaufleuten, Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Gerichtsstand Frankfurt am Main.
c.) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und der unwirksamen Regelung nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichen Ergebnis soweit wie möglich entsprechen.
Bad Vilbel, November 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Off Air
der Radio/Tele FFH GmbH & Co. Betriebs-KG, nachstehend FFH MEDIENGRUPPE genannt.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Off-Air verstehen sich als Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FFH MEDIENGRUPPE, online einsehbar, sowie den Informationen zur Auftragsabwicklung. Bei Off-Air Veranstaltungen gelten kundenspezifische vertragliche Leistungen, welche Bestandteil der jeweiligen Auftragsbestätigung sind. Hierbei handelt es sich um Veranstaltungen, bei denen die FFH MEDIENGRUPPE mit der Durchführung von Leistungen beauftragt wird.
2. Rechte und Pflichten
a.) Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus der Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht, kann die FFH MEDIENGRUPPE nach Fristsetzung Schadensersatz verlangen und von der Vereinbarung zurücktreten. Die FFH MEDIENGRUPPE behält den vollen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
b.) Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen am Veranstaltungsort für die Umsetzung der vertraglichen Leistungen der FFH MEDIENGRUPPE so beschaffen sind, wie vertraglich festgelegt.
c.) Der Veranstalter sorgt für alle behördlichen Genehmigungen und deren Einhaltung, sowie weitere Auflagen und bezahlt alle anfallenden Gebühren (GEMA, Versicherung, Strom, eigenes Personal etc.). Der Veranstalter versichert, dass der Veranstaltungsort der baupolizeilichen Aufsicht unterliegt, diesen Anforderungen entspricht und die elektrischen Anlagen gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften, bspw. nach VDE-Richtlinien erstellt und geprüft sind.
d.) Der Veranstalter informiert seine zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Bedingungen der technischen Voraussetzungen, die durch die FFH MEDIENGRUPPE vorgegeben werden. Ein verantwortlicher Ansprechpartner des Veranstalters ist rechtzeitig mit allen Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten am Auftrittsort ausgestattet und während der gesamten Zeit vom Aufbaustart bis zum Abbau anwesend bzw. jederzeit telefonisch erreichbar und abrufbar. Sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen am Veranstaltungsort für die Umsetzung der vertraglichen Leistungen der FFH MEDIENGRUPPE nicht gegeben und die FFH MEDIENGRUPPE kann daraus folgend ihre Leistungen nur teilweise oder gar nicht erbringen, so ist das nicht als Vereinbarungsbruch der FFH MEDIENGRUPPE zu bewerten. Die FFH MEDIENGRUPPE behält in diesem Fall ihren Anspruch auf Zahlung des vollen vereinbarten Preises gemäß Vereinbarung.
e.) Kommt es vor oder während der Veranstaltung zu unvorhergesehenen Vorfällen, wie z.B. technische Störungen, die vom Veranstalter zu vertreten sind, die eine Durchführung der Veranstaltung für die FFH MEDIENGRUPPE unzumutbar oder gar unmöglich machen, ist die FFH MEDIENGRUPPE zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Zahlungsanspruch.
f.) Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Partner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gilt insbesondere Streik im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall (ausgenommen sind Stromausfälle, die durch das Betriebsenergienetz des Veranstalters verursacht werden), Versammlungsverbote, Pandemielagen und Naturkatastrophen.
g.) Ist die FFH MEDIENGRUPPE aus wichtigem unverschuldeten Grund (Unfall, akute Krankheit etc.) nicht in der Lage, ihre Leistungen oder Teile ihrer Leistungen umzusetzen, ist der Veranstalter unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu setzen. Beide Vereinbarungspartner sind in diesem Fall aus der Vereinbarung bzw. aus diesem Teil der Vereinbarung befreit. Die FFH MEDIENGRUPPE ist insbesondere nicht verpflichtet einen gleichwertigen Ersatz zu stellen oder zu organisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
h.) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Störungen der Veranstaltung (z.B. Lärm, Randalieren o.ä.) durch Dritte bzw. Konkurrenzveranstaltungen des Veranstalters oder Dritter die Umsetzung der Leistungen der FFH MEDIENGRUPPE beeinflussen oder behindern. Sollte dies der Fall sein, kann die FFH MEDIENGRUPPE die Leistungserbringung zeitweise unterbrechen oder ohne Verlust des Zahlungsanspruches absagen.
3. Haftung und Schadensersatz
a.) Der Veranstalter haftet für Verletzungen von Besuchern und Beschädigungen an deren Eigentum im Rahmen der Veranstaltung. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung durch die FFH MEDIENGRUPPE. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Der Veranstalter stellt die FFH MEDIENGRUPPE von allen sonstigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
b.) Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber der FFH MEDIENGRUPPE bei Schäden, die durch Fahrlässigkeit der FFH MEDIENGRUPPE verursacht wurden, werden auf die Höhe des vereinbarten Preises beschränkt. Weitergehende Ansprüche gegenüber der FFH MEDIENGRUPPE sind ausgeschlossen.
c.) Sollten Schadensersatzansprüche oder Vereinbarungsstrafen aus dieser Vereinbarung von der FFH MEDIENGRUPPE gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden, so ist die vereinbarte Summe des Ersatzanspruches bzw. der Vereinbarungsstrafe sofort fällig.
4. Veranstalter und Genehmigungen
a.) Die FFH MEDIENGRUPPE ist nicht Veranstalter. Veranstalter ist der Auftraggeber oder ein von ihm zu benennender Dritter. Jegliche Anmeldepflichten bei Behörden und Ämtern entfallen somit für die FFH MEDIENGRUPPE, auch die Anmeldung und Abrechnung bei der GEMA sind daher vom Veranstalter zu erbringen. Daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters.
b.) Behördliche Genehmigungen oder ähnliches für Zufahrt- und Parkmöglichkeit werden vom Veranstalter vor der Veranstaltung eingeholt. Der Auftrittsort ist vor Beginn des Aufbaus leer zu räumen und zu säubern, gemäß der getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien auszustatten und bei Auftritt in geschlossenen Räumen bei Bedarf ausreichend zu beheizen.
c.) Der Veranstalter trifft alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Regelungen (z.B. Hygiene- und Abstandsregelungen) und schließt alle erforderlichen Versicherungen ab. Der Veranstalter haftet für die Sicherheit der Künstler, des Moderators, der Techniker, der Mitarbeiter und Promoter der FFH MEDIENGRUPPE sowie für das durch die FFH MEDIENGRUPPE gestellte Equipment am Veranstaltungsort, soweit die FFH MEDIENGRUPPE hier kein eigenes Verschulden trifft.
5. Namen und Inhalt
a.) Die Veranstaltung wird nicht von den Radioprogrammen der FFH MEDIENGRUPPE übertragen.
b.) Die Auswahl der Moderatoren erfolgt durch die FFH MEDIENGRUPPE und kann aus wichtigem Grund kurzfristig geändert werden.
c.) Der Name und die Logos der Radioprogramme der FFH MEDIENGRUPPE sind geschützt und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung, auch in der Nachberichterstattung, verwendet werden. Das gleiche gilt für Bildmaterial der Veranstaltungen.
d.) Die FFH MEDIENGRUPPE stellt sich nicht in den Dienst einer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Auffassung. Der Veranstalter garantiert, dass die FFH MEDIENGRUPPE nicht aufgrund der Veranstaltung (durch den Veranstalter, durch Sponsoren, Co-Finanziers, ideelle Partner oder andere auftretende Künstler) in Zusammenhang mit der Tätigkeit einer politischen Partei, einer Kirche oder einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppe, Sekte oder Vereinigung gebracht werden kann. Sollte dies der Fall sein, ist die FFH MEDIENGRUPPE berechtigt, die Veranstaltung unter Wahrung ihrer Vergütungsansprüche abzubrechen oder abzusagen.
e.) Der Veranstalter gestattet der FFH MEDIENGRUPPE den Verkauf von sendereigenen Merchandising-Artikeln sowie das kostenfreie Verteilen von Give-Aways (sendereigene und von Kooperationspartnern) vor und während der Dauer der Veranstaltung.
6. Vertraulichkeit
Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten Auskunft über Inhalte der Vereinbarung sowie den vereinbarten Preis zu geben, es sei denn, er ist gesetzlich dazu verpflichtet.
7. Datenschutzinformationen
Die FFH MEDIENGRUPPE weist unter dem Link https://www.ffh-mediengruppe.de/tp-wk auf deren Datenschutzschutzinformationen hin.
8. Rechnungsstellung
Bei Veranstaltungen erfolgt die Rechnungslegung im Vormonat der Veranstaltung und ist vor der ersten Bewerbung der Veranstaltung fällig.
Bad Vilbel, November 2024